SFB889 Cellular Mechanisms of Sensory Processing

Ordnung des Sonderforschungsbereichs SFB 889
„Cellular Mechanisms of Sensory Processing”

§ 1 Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs
(1) Der Sonderforschungsbereich SFB 889 „Cellular Mechanisms of Sensory Processing” (im Folgenden SFB) ist ein interdisziplinärer Forschungsverbund, der von der Georg-August-Universität Göttingen, dort Universitätsmedizin Göttingen (im Folgenden UMG), als Sprecherhochschule getragen wird.
(2) 1In dem Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende Forschungsvorhaben auf den Gebieten der sensorischen Neurowissenschaften, Physiologie und Biophysik, Anatomie, Biochemie und Strukturbiologie bearbeitet. 2Er gliedert sich in drei Projektbereiche, die aus insgesamt 20 Teilprojekten bestehen, sowie ein zentrales Management-Projekt.
(3) Der Forschungsverbund setzt sich zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und die internationale Zusammenarbeit zu fördern.

§ 2 Mitgliedschaft; Angehörige
(1) 1Dem SFB gehören stimmberechtigte Mitglieder sowie Angehörige ohne Stimmrecht an; zu den Angehörigen zählen auch die assoziierten Mitglieder. 2Der Status als Mitglied oder als Angehörige oder Angehöriger wird durch Zuordnung oder Benennung, im Übrigen durch Beschluss des Vorstandes begründet.
(2) 1Mitglieder im SFB sind alle im DFG-Antrag und hierzu bestehenden Ergänzungsanträgen aufgeführten und von der DFG genehmigten Teilprojektleiterinnen oder Teilprojektleiter sowie die promovierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die in den Teilprojekten eigenverantwortlich wissenschaftliche Leistungen erbringen, indem sie an Antragstellung und/oder Durchführung in einem erheblichen Umfang beteiligt sind. 2Besteht eine Mitgliedschaft nicht bereits auf Grund des DFG-Antrags (einschließlich Ergänzungsanträgen), bedarf es eines Antrags der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers.
(3) Angehörige sind alle Personen, die im Rahmen des Sonderforschungsbereichs wissenschaftlich oder administrativ tätig sind, ohne Mitglied nach Absatz 2 zu sein.
(4) Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die an Forschungsthemen des SFB arbeiten, ohne Mitglied nach Absatz 2 zu sein, können die Angehörigkeit beim Vorstand beantragen.
(5) 1Die Mitgliedschaft erlischt
a) wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem Sonderforschungsbereich gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher schriftlich anzeigt;
b) mit Pensionierung oder Emeritierung, sofern nicht die Weiterführung des Projekts oder die Vertretung der Professur durch das betroffene Mitglied durch Vertrag ermöglicht wird;
c) mit Beendigung des Teilprojekts oder der im Teilprojekt vorgesehenen Aufgaben.
2Die Mitgliedschaft soll entzogen werden, wenn ein Mitglied Pflichten nach § 3 oder sonstige Pflichten wiederholt oder in erheblichem Umfang nicht erfüllt; dem Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied wenigstens in Textform mitzuteilen und zu begründen.
(6) Über Aufnahme und Entzug der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Falle des Entzugs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) 1Für den Status als Angehörige oder Angehöriger gelten die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 entsprechend. 2Bei Zweifeln, ob eine Person als Mitglied oder als Angehörige oder Angehöriger aufgenommen wird, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 3 Rechte und Pflichten
(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Berichtspflicht, insbesondere gegenüber der DFG, im Umfang der eigenen Mitarbeit im SFB mitzuwirken; diese Pflicht bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt. 2Treten Umstände auf, die die erfolgreiche Durchführung eines Projekts gefährden, hat das für das Projekt verantwortliche Mitglied unverzüglich die Sprecherin oder den Sprecher zu informieren; diese oder dieser hat unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten bzw. bei den die UMG berührenden Teilprojekten den Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen zu unterrichten, sofern hierdurch für die Universität Göttingen oder deren Trägerstiftung schwere Nachteile drohen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung, der Förderung der Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie an der Verwaltung des SFBs nach Maßgabe der DFG-Vorgaben und dieser Ordnung mitzuwirken.
(3) Die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich berechtigt zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zuständigen Vorstand.
(4) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame infrastrukturelle Ressourcen sowie die Mittel des SFB können von allen Mitgliedern im Rahmen der Verfügbarkeit und der hierzu bestehenden Verwendungsvorgaben und Beschlüsse in Anspruch genommen werden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für den SFB geltenden Bestimmungen, insbesondere die DFG-Vorgaben, diese Ordnung und die auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Beschlüsse des Vorstands, zu befolgen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäftsstelle des SFB über jede für die Mitgliedschaft relevante Änderung zu unterrichten.
(7) 1Die Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sind:
a) verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Forschungsvorhabens;
b) verantwortlich für die Weitergabe von Informationen an die Mitglieder und Angehörigen ihres Teilprojekts, soweit die Informationen von Bedeutung für die Durchführung des jeweiligen Vorhabens sind;
c) verantwortlich für die Durchführung von Bachelor- und Master-Arbeiten in ihrem Teilprojekt;
d) verantwortlich für die sachgerechte Mittelverwendung und für die Dokumentation von Verwendungsnachweisen einschließlich des Nachweises der im Antrag genannten Ausgaben für die Grundausstattung;
e) verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen; diese Pflicht bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.
2Endet die Mitgliedschaft einer Teilprojektleiterin oder eines Teilprojektleiters durch Weggang vom Standort Göttingen, können die dem SFB für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel während der Laufzeit des SFB grundsätzlich nicht mitgenommen werden; hiervon abweichende Festlegungen (z.B. Mitnahme von Geräten) bedürfen der Zustimmung des Vorstands des SFB sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Göttingen, soweit Teilprojekte betroffen sind, die an der Universität bearbeitet werden. Im Falle von Geräten oder sonstigen Ressourcen der UMG ist die Zustimmung des Vorstandes der UMG erforderlich. Eine derartige Standortänderung von Geräten über 10.000 Euro während der Laufzeit des SFB ist mit der DFG abzustimmen.
(8) Für Angehörige gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 4 Organe des SFB
Der SFB hat folgende Organe
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Sprecherin oder Sprecher.

§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Vorschläge für die Beschlussfassung über die Ordnung und ihre Änderung;
b) Beschluss des Gesamtfinanzierungsantrags;
c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder (§ 6 Abs. 1);
d) Entgegennahme des jährlichen Berichts der Sprecherin oder des Sprechers;
e) Stellungnahmerecht zu der Arbeit des Vorstandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
Beschlüsse nach Satz 1 Buchstaben a) und e) bedürfen der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung finden statt, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber eimal im Jahr, sowie auf Antrag von fünf Mitgliedern.
(3) Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind in wenigstens Textform spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Sprecherin oder dem Sprecher anzumelden, die oder der die Tagesordnung festlegt und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder wenigstens in Textform versendet.

§ 6 Zusammensetzung, Amtszeiten und Aufgaben des Vorstands
(1) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: der Sprecherin oder dem Sprecher, der stellvertretenden Sprecherin oder dem stellvertretenden Sprecher sowie fünf weiteren Mitgliedern. 2Wenigstens vier der Mitglieder des Vorstandes müssen aus der Hochschullehrergruppe stammen.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer einer Förderperiode gewählt. 2Für die fünf weiteren Vorstandsmitglieder sind zugleich Stellvertretungen zu wählen. 3Wählbar sind Teilprojektleiter des SFB; die Sprecherin oder der Sprecher ist Teilprojektleitung des zentralen Management-Projekts, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten. 4Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied dadurch abwählen, dass sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. 5Die administrative Koordinatorin oder der administrative Koordinator des SFB nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(3) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ zugeordnet werden. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und Überwachung der Umsetzung der Forschungsvorhaben im Antragszeitraum;
b) Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anschubfinanzierung eines Teilprojektes);
c) Entwicklung von Strategien für die Folgeantragstellung;
d) Entscheidung über die Aufnahme neuer Teilprojekte während des Förderzeitraums;
e) Entscheidungen über Umdispositionsanträge von mehr als 10 000 Euro;
f) Personalangelegenheiten; insbesondere Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Beschäftigten durch die Universität Göttingen oder beteiligte Einrichtungen, die aus Mitteln des SFB bezahlt werden;
g) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Angehörigen sowie über den Entzug der Mitgliedschaft und des Angehörigen-Status;
h) Beschluss von Richtlinien insbesondere auf folgenden Gebieten: Mittelverwendung, Konkretisierung der Pflichten zur Aufbewahrung von Primärdaten, Verwertung von Forschungsergebnissen;
i) Abstimmung mit Präsidium und soweit Ressourcen der UMG betroffen sind mit dem Vorstand der UMG sowie den weiteren beteiligten Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen;
j) Beratung über die Beantragung und Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Geräten;
k) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB;
l) Initiierung von interdisziplinären Publikationen;
m) Beratung über und Beschluss von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie der Diversität.
3Eine Richtlinie nach Satz 1 Buchstabe h) bedarf der Genehmigung durch das Präsidium; in Angelegenheiten der UMG durch den Vorstand der UMG; das Präsidium kann die Genehmigungskompetenz auf ein Präsidiumsmitglied oder eine Verwaltungseinheit der Zentralverwaltung übertragen

§ 7 Amtszeit und Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers
(1) 1Die Sprecherin oder der Sprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender von Vorstand und Mitgliederversammlung. 2Sie oder er vertritt den Sonderforschungsbereich im Rahmen der durch die Grundordnung bestimmten Befugnisse nach außen.
(2) Im Falle der Verhinderung wird die Sprecherin oder der Sprecher durch die stellvertretende Sprecherin oder den stellvertretenden Sprecher vertreten.
(3) 1Scheidet die Sprecherin oder der Sprecher beziehungsweise die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretenden Sprecher vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. 2Bei gleichzeitigem Ausscheiden von beiden erfolgt die Einladung durch das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, das das Sprecheramt kommissarisch ausübt.
(4) 1Die Sprecherin oder der Sprecher ist nach Maßgabe dieser Ordnung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für ihre oder seine Entscheidungen der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 2Sie oder er berichtet der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vorstands.
(5) 1Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört
a) die Überwachung der Mittelverwaltung und –abrechnung;
b) die Entscheidung über Umdispositionsanträge bis einschließlich 10 000 Euro;
c) die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung;
d) die Information der Mitglieder und Angehörigen;
e) die Leitung des „Z-Projekts: Zentrale Aufgaben“.
2Sie oder er führt die laufenden Geschäfte aus dem Aufgabenbereich des Vorstandes in eigener Zuständigkeit.

§ 8 Verfahren zur Vergabe zentral verwalteter Mittel
1Anträge auf zentrale Mittel des Sonderforschungsbereichs können nur Mitglieder des SFB stellen. 2Es stehen zentrale Mittel für folgende Zwecke zur Verfügung:

    1. Dienstreisen;
    2. Kosten für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler;
    3. Publikationen, sofern zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Publikation im Rahmen eines Forschungsprojekts des SFB entstanden ist;
    4. Personal;
    5. Pauschale Mittel (beinhaltet das Start-up fund Programm für Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler).

3Der Antrag ist basierend auf dem im DFG-Antrag genannten Bedarf bei der Sprecherin oder dem Sprecher einzureichen. 4Der Vorstand wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag entscheiden; im Falle von Dienstreisen und Gastwissenschaftlerkosten muss der Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn der Reise oder des Gastaufenthalts eingegangen sein.

§ 9 Verbleib von Ressourcen
(1) Ressourcen sowie nicht verbrauchte Mittel der Teilprojekte fallen grundsätzlich an den SFB zurück; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Präsidiumsmitglied, im Falle von Angelegenheiten der UMG im Einvernehmen mit dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen.
(2) Der Vorstand muss stets über den aktuellen Standort von Geräten und Ausrüstung des SFB informiert werden.

§ 10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) 1Die Sitzung eines Organs wird von der Sprecherin oder dem Sprecher einberufen und geleitet. 2Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertretung, anwesend sind; im Falle der Mitgliederversammlung ist Beschlussfähigkeit bereits dann gegeben, wenn wenigstens 40 von Hundert der Mitglieder anwesend sind. 3Die Sitzung eines Organs ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung wenigstens in Textform durch die Sprecherin oder den Sprecher mit einer Frist von wenigstens einer Woche, im Falle der Mitgliederversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen ergeht. 4Wird wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Sitzung eingeladen, kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden. 5Ein Organ kann Dritte, insbesondere Mitglieder oder Angehörige des SFB, in Einzelfragen beratend hinzuziehen.
(2) 1Beschlüsse werden, soweit nicht anders per Gesetz, Verordnung, Grundordnung oder in dieser Ordnung vorgesehen, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers; dies gilt nicht für die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers.
(3) 1Über die Sitzung eines Organs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der Sprecherin oder dem Sprecher zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen zwei Wochen wenigstens in Textform zuzuleiten ist. 2Protokolle gelten als genehmigt, wenn innerhalb von zwei weiteren Wochen kein Änderungsantrag von Seiten eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds erfolgt. 3Über den Änderungsantrag entscheidet das Organ. 4Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist durch die Sprecherin oder den Sprecher in einem Vermerk zu protokollieren.
(4) Eine Erklärung zu Protokoll sowie eine dazu abgegebene Begründung, die als Anlage zu Protokoll gegeben werden soll, bedürfen wenigstens der Textform und sind in das Protokoll aufzunehmen; die Erklärung und die Begründung sind innerhalb einer Woche nach dem Sitzungstag, an dem die Angelegenheit beraten wurde, bei der Sprecherin oder dem Sprecher einzureichen.
(5) Kann eine Entscheidung eines nach dieser Ordnung zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden und droht hierdurch für den SFB ein schwerer Nachteil, so fasst den erforderlichen Beschluss
a) der Vorstand anstelle der Mitgliederversammlung,
b) die Sprecherin oder der Sprecher anstelle des Vorstands.
Das betroffene Organ ist unverzüglich per E-Mail über die Beschlussfassung zu unterrichten.
(6) 1Das Verfahren zur Besetzung von Gremien erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Gleichstellung und Diversität sowie der hierzu erlassenen Rechtsnormen. 2Ein Bericht enthält auch eine Darstellung der Aufgabenerfüllung in den Bereichen Nachwuchsförderung, Chancengleichheit und Diversität.
(7) Die Finanzabteilung der Universität ist bei Umdispositionsanträgen zu beteiligen, sofern diese Zuständigkeit gegeben ist. Im Falle der Angelegenheiten der UMG ist der Geschäftsbereich Finanzen soweit das Forschungscontrolling des Zentralbereichs Vorstand zu beteiligen.
(8) Bewilligt die DFG eine abweichende Zahl an Projekten im Sinne des § 1 Abs. 2, gilt die Ordnung in diesem Umfang als geändert, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung bedarf; die Änderung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 11 Schlussvorschrift
(1) Die Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft; zugleich tritt die Ordnung des Sonderforschungsbereichs 889 „Cellular Mechanisms of Sensory Processing” in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2014 (Amtliche Mitteilungen I 29/2014 S. 867) außer Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Ordnung besteht der Vorstand aus folgenden Mitgliedern:
Prof. Dr. Tobias Moser (Sprecher)
Prof. Dr. Martin Göpfert (Stellvertretender Sprecher)
Prof. Dr. Siegrid Löwel
Prof. Dr. Nils Brose
Prof. Dr. Carolin Wichman
Prof. Dr. Alexander Gail
Dr. Manuela Schmidt
Der Vorstand nach Satz 1 führt die Geschäfte bis längstens zum 01.04.2019 fort. Die Wahl eines neuen Vorstands ist bis spätestens zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 durchzuführen. Die Amtszeit des neu zu wählenden Vorstands nach Satz 3 endet mit Ablauf des 31.12.2022.

 


DFG - Deutsche ForschungsgemeinschaftGeorg-August-Universität Göttingen