Ordnung  des Sonderforschungsbereichs SFB 889
    „Cellular Mechanisms of Sensory Processing”
§ 1  Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs
    (1) Der Sonderforschungsbereich SFB 889  „Cellular Mechanisms of Sensory Processing” (im Folgenden SFB) ist ein  interdisziplinärer Forschungsverbund, der von der Georg-August-Universität  Göttingen, dort Universitätsmedizin Göttingen (im Folgenden UMG), als Sprecherhochschule  getragen wird.
    (2) 1In  dem Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende  Forschungsvorhaben auf den Gebieten der sensorischen Neurowissenschaften,  Physiologie und Biophysik, Anatomie, Biochemie und Strukturbiologie bearbeitet. 2Er  gliedert sich in drei Projektbereiche, die aus insgesamt 20 Teilprojekten  bestehen, sowie ein zentrales Management-Projekt.
    (3) Der Forschungsverbund setzt sich zur Aufgabe, die  Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen  Nachwuchs, die  Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und die  internationale Zusammenarbeit zu fördern.
§ 2  Mitgliedschaft; Angehörige
    (1) 1Dem  SFB gehören stimmberechtigte Mitglieder sowie Angehörige ohne Stimmrecht an; zu  den Angehörigen zählen auch die assoziierten Mitglieder. 2Der Status als Mitglied oder  als Angehörige oder Angehöriger wird durch Zuordnung oder Benennung, im Übrigen  durch Beschluss des Vorstandes begründet. 
    (2) 1Mitglieder  im SFB sind alle im DFG-Antrag und hierzu bestehenden Ergänzungsanträgen  aufgeführten und von der DFG genehmigten Teilprojektleiterinnen oder  Teilprojektleiter sowie die promovierten Wissenschaftlerinnen oder  Wissenschaftler, die in den Teilprojekten eigenverantwortlich wissenschaftliche  Leistungen erbringen, indem sie an Antragstellung und/oder Durchführung in  einem erheblichen Umfang beteiligt sind. 2Besteht  eine Mitgliedschaft nicht bereits auf Grund des DFG-Antrags (einschließlich  Ergänzungsanträgen), bedarf es eines Antrags der Wissenschaftlerin oder des  Wissenschaftlers.
    (3) Angehörige sind alle Personen, die im  Rahmen des Sonderforschungsbereichs wissenschaftlich oder administrativ tätig  sind, ohne Mitglied nach Absatz 2 zu sein.
    (4) Wissenschaftlerinnen oder  Wissenschaftler, die an Forschungsthemen des SFB arbeiten, ohne Mitglied nach  Absatz 2 zu sein, können die Angehörigkeit beim Vorstand beantragen.
    (5) 1Die  Mitgliedschaft erlischt
    a) wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem  Sonderforschungsbereich gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher schriftlich  anzeigt;
    b) mit Pensionierung oder Emeritierung,  sofern nicht die Weiterführung des Projekts oder die Vertretung der Professur   durch das betroffene Mitglied durch Vertrag ermöglicht wird;
    c) mit Beendigung des Teilprojekts oder der im  Teilprojekt vorgesehenen Aufgaben.
  2Die  Mitgliedschaft soll entzogen werden, wenn ein Mitglied Pflichten nach § 3 oder  sonstige Pflichten wiederholt oder in erheblichem Umfang nicht erfüllt; dem  Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben. 3Die  Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied wenigstens in Textform mitzuteilen  und zu begründen. 
    (6) Über Aufnahme und Entzug der Mitgliedschaft  entscheidet der Vorstand, im Falle des Entzugs mit einer Mehrheit von zwei  Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    (7) 1Für  den Status als Angehörige oder Angehöriger gelten die Bestimmungen der Absätze  5 und 6 entsprechend. 2Bei  Zweifeln, ob eine Person als Mitglied oder als Angehörige oder Angehöriger  aufgenommen wird, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln  der anwesenden Mitglieder.
§ 3  Rechte und Pflichten
    (1) 1Die  Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Berichtspflicht,  insbesondere gegenüber der DFG, im Umfang der eigenen Mitarbeit im SFB  mitzuwirken; diese Pflicht bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt. 2Treten Umstände auf, die die erfolgreiche  Durchführung eines Projekts gefährden, hat das für das Projekt verantwortliche  Mitglied unverzüglich die Sprecherin oder den Sprecher zu informieren; diese  oder dieser hat unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten bzw. bei den  die UMG berührenden Teilprojekten den Vorstand der Universitätsmedizin  Göttingen zu unterrichten, sofern hierdurch für die Universität Göttingen oder  deren Trägerstiftung schwere Nachteile drohen.
    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der  konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung, der  Förderung der  Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unter  besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie an  der Verwaltung des SFBs nach Maßgabe der DFG-Vorgaben und dieser Ordnung  mitzuwirken.
    (3) Die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich berechtigt zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zuständigen Vorstand. 
    (4) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame infrastrukturelle Ressourcen sowie die Mittel des SFB können von allen Mitgliedern im Rahmen der Verfügbarkeit und der hierzu bestehenden Verwendungsvorgaben und Beschlüsse in Anspruch genommen werden.
    (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für den SFB geltenden Bestimmungen, insbesondere die DFG-Vorgaben, diese Ordnung und die auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Beschlüsse des Vorstands, zu befolgen.
    (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die  Geschäftsstelle des SFB über jede für die Mitgliedschaft relevante Änderung zu unterrichten.
    (7) 1Die  Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sind:
    a) verantwortlich für die ordnungsgemäße  Durchführung des Forschungsvorhabens;
    b) verantwortlich für die Weitergabe von Informationen an die Mitglieder und Angehörigen ihres Teilprojekts, soweit die Informationen von Bedeutung für die Durchführung des jeweiligen Vorhabens sind;
    c) verantwortlich für die Durchführung von  Bachelor- und Master-Arbeiten in ihrem Teilprojekt;
    d) verantwortlich für die sachgerechte Mittelverwendung und für die Dokumentation von Verwendungsnachweisen einschließlich des Nachweises der im Antrag genannten Ausgaben für die Grundausstattung;
    e) verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen; diese Pflicht bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.
    2Endet die Mitgliedschaft einer Teilprojektleiterin oder eines Teilprojektleiters durch Weggang vom Standort Göttingen, können die dem SFB für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel während der Laufzeit des SFB grundsätzlich nicht mitgenommen werden; hiervon abweichende Festlegungen (z.B. Mitnahme von Geräten) bedürfen der Zustimmung des Vorstands des SFB sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Göttingen, soweit Teilprojekte betroffen sind, die an der Universität bearbeitet werden. Im Falle von Geräten oder sonstigen Ressourcen der UMG ist die Zustimmung des Vorstandes der UMG erforderlich. Eine derartige Standortänderung von Geräten über 10.000 Euro während der Laufzeit des SFB ist mit der DFG abzustimmen.
    (8) Für Angehörige gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 4  Organe des SFB
    Der SFB hat folgende Organe 
    a) Mitgliederversammlung 
    b) Vorstand
    c) Sprecherin oder Sprecher.
§ 5  Aufgaben der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende  Aufgaben:
    a) Vorschläge für die Beschlussfassung über die  Ordnung und ihre Änderung;
    b) Beschluss des Gesamtfinanzierungsantrags; 
    c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder (§ 6  Abs. 1); 
    d) Entgegennahme des jährlichen Berichts der  Sprecherin oder des Sprechers;
    e) Stellungnahmerecht zu der Arbeit des Vorstandes  in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
    Beschlüsse nach Satz 1 Buchstaben a) und e)  bedürfen der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
    (2) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung  finden statt, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber eimal im  Jahr, sowie auf Antrag von fünf Mitgliedern.
    (3) Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind in wenigstens Textform spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Sprecherin oder dem Sprecher anzumelden, die oder der die Tagesordnung festlegt und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder wenigstens in Textform versendet.
§ 6  Zusammensetzung, Amtszeiten und Aufgaben des Vorstands
    (1) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: der Sprecherin oder dem Sprecher, der stellvertretenden Sprecherin oder dem stellvertretenden Sprecher sowie fünf weiteren Mitgliedern. 2Wenigstens  vier der Mitglieder des Vorstandes müssen aus der Hochschullehrergruppe stammen.
    (2) 1Die  Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer einer Förderperiode gewählt. 2Für die fünf weiteren  Vorstandsmitglieder sind zugleich Stellvertretungen zu wählen. 3Wählbar sind Teilprojektleiter des SFB; die Sprecherin oder der Sprecher ist Teilprojektleitung des zentralen Management-Projekts, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten. 4Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied dadurch abwählen, dass sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. 5Die  administrative Koordinatorin oder der administrative Koordinator des SFB nimmt  an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 
    (3) 1Der  Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese  Ordnung einem anderen Organ zugeordnet werden. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    a) Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und Überwachung der Umsetzung der Forschungsvorhaben im Antragszeitraum;
    b) Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anschubfinanzierung eines Teilprojektes);
    c) Entwicklung von Strategien für die  Folgeantragstellung;
    d) Entscheidung über die Aufnahme neuer  Teilprojekte während des Förderzeitraums;
    e) Entscheidungen über Umdispositionsanträge  von mehr als 10 000 Euro;
    f) Personalangelegenheiten; insbesondere  Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Beschäftigten durch die  Universität Göttingen oder beteiligte Einrichtungen, die aus Mitteln des SFB  bezahlt werden;
    g) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Angehörigen sowie über den Entzug der Mitgliedschaft und des Angehörigen-Status;
    h) Beschluss von Richtlinien insbesondere auf folgenden Gebieten: Mittelverwendung, Konkretisierung der Pflichten zur Aufbewahrung von Primärdaten, Verwertung von Forschungsergebnissen;
    i) Abstimmung mit Präsidium und soweit Ressourcen der UMG betroffen sind mit dem Vorstand der UMG sowie den weiteren beteiligten Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen;
    j) Beratung über die Beantragung und  Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Geräten;
    k) Durchführung wissenschaftlicher  Veranstaltungen des SFB;
    l) Initiierung von interdisziplinären  Publikationen;
    m) Beratung über und Beschluss von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie der Diversität.
  3Eine Richtlinie nach Satz 1 Buchstabe h) bedarf  der Genehmigung durch das Präsidium; in Angelegenheiten der UMG durch den  Vorstand der UMG; das Präsidium kann die Genehmigungskompetenz auf ein Präsidiumsmitglied  oder eine Verwaltungseinheit der Zentralverwaltung übertragen
§ 7  Amtszeit und Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers
    (1) 1Die  Sprecherin oder der Sprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender von Vorstand und  Mitgliederversammlung. 2Sie oder er vertritt den Sonderforschungsbereich im Rahmen der durch die  Grundordnung bestimmten Befugnisse nach außen.
    (2) Im Falle der Verhinderung wird die  Sprecherin oder der Sprecher durch die stellvertretende Sprecherin oder den  stellvertretenden Sprecher vertreten.
    (3) 1Scheidet die Sprecherin oder der Sprecher beziehungsweise die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretenden Sprecher vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. 2Bei gleichzeitigem Ausscheiden von beiden erfolgt die  Einladung durch das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, das das  Sprecheramt kommissarisch ausübt. 
    (4) 1Die Sprecherin oder der Sprecher ist nach Maßgabe dieser Ordnung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für ihre oder seine Entscheidungen der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 2Sie oder er berichtet der Mitgliederversammlung über  die Arbeit des Vorstands.
    (5) 1Zu  ihren oder seinen Aufgaben gehört
    a) die Überwachung der Mittelverwaltung und –abrechnung; 
    b) die Entscheidung über Umdispositionsanträge bis  einschließlich 10 000 Euro;
    c) die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes  und der Mitgliederversammlung; 
    d) die Information der Mitglieder und Angehörigen;
    e) die Leitung des „Z-Projekts:  Zentrale Aufgaben“.
  2Sie oder er führt die laufenden Geschäfte aus dem  Aufgabenbereich des Vorstandes in eigener Zuständigkeit.
§ 8  Verfahren zur Vergabe zentral verwalteter Mittel
    1Anträge auf zentrale Mittel des  Sonderforschungsbereichs können nur Mitglieder des SFB stellen. 2Es  stehen zentrale Mittel für folgende Zwecke zur Verfügung:
- Dienstreisen;
- Kosten für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler;
- Publikationen, sofern zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Publikation im Rahmen eines Forschungsprojekts des SFB entstanden ist;
- Personal;
- Pauschale Mittel (beinhaltet das Start-up fund Programm für Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler).
3Der Antrag ist basierend auf dem im DFG-Antrag genannten Bedarf bei der Sprecherin oder dem Sprecher einzureichen. 4Der Vorstand wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag entscheiden; im Falle von Dienstreisen und Gastwissenschaftlerkosten muss der Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn der Reise oder des Gastaufenthalts eingegangen sein.
§ 9  Verbleib von Ressourcen
    (1) Ressourcen sowie nicht verbrauchte Mittel der Teilprojekte fallen grundsätzlich an den SFB zurück; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Präsidiumsmitglied, im Falle von Angelegenheiten der UMG im Einvernehmen mit dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen. 
    (2) Der Vorstand muss stets über den  aktuellen Standort von Geräten und Ausrüstung des SFB informiert werden.
§ 10 Allgemeine  Verfahrensgrundsätze
    (1) 1Die  Sitzung eines Organs wird von der Sprecherin oder dem Sprecher einberufen und  geleitet. 2Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertretung, anwesend sind; im Falle der Mitgliederversammlung ist Beschlussfähigkeit bereits dann gegeben, wenn wenigstens 40 von Hundert der Mitglieder anwesend sind.  3Die Sitzung eines Organs ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung wenigstens in Textform durch die Sprecherin oder den Sprecher mit einer Frist von wenigstens einer Woche, im Falle der Mitgliederversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen ergeht.  4Wird wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Sitzung eingeladen, kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden. 5Ein  Organ kann Dritte, insbesondere Mitglieder oder Angehörige des SFB, in  Einzelfragen beratend hinzuziehen.
    (2) 1Beschlüsse  werden, soweit nicht anders per Gesetz, Verordnung, Grundordnung oder in dieser  Ordnung vorgesehen, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst  (einfache Mehrheit). 2Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers;  dies gilt nicht für die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers.
    (3) 1Über die Sitzung eines Organs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der Sprecherin oder dem Sprecher zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen zwei Wochen wenigstens in Textform zuzuleiten ist. 2Protokolle  gelten als genehmigt, wenn innerhalb von zwei weiteren Wochen kein  Änderungsantrag von Seiten eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds erfolgt. 3Über den Änderungsantrag  entscheidet das Organ. 4Die  Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist durch die Sprecherin oder den Sprecher  in einem Vermerk zu protokollieren.
    (4) Eine Erklärung zu Protokoll sowie eine dazu abgegebene Begründung, die als Anlage zu Protokoll gegeben werden soll, bedürfen wenigstens der Textform und sind in das Protokoll aufzunehmen; die Erklärung und die Begründung sind innerhalb einer Woche nach dem Sitzungstag, an dem die Angelegenheit beraten wurde, bei der Sprecherin oder dem Sprecher einzureichen.
    (5) Kann eine Entscheidung eines nach dieser Ordnung zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden und droht hierdurch für den SFB ein schwerer Nachteil, so fasst den erforderlichen Beschluss
    a) der Vorstand anstelle der  Mitgliederversammlung,
    b) die Sprecherin oder der Sprecher anstelle des  Vorstands.
    Das betroffene Organ ist unverzüglich per E-Mail  über die Beschlussfassung zu unterrichten.
    (6) 1Das Verfahren zur Besetzung von Gremien erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Gleichstellung und Diversität sowie der hierzu erlassenen Rechtsnormen. 2Ein Bericht enthält auch eine Darstellung der Aufgabenerfüllung in den Bereichen Nachwuchsförderung, Chancengleichheit und Diversität.
    (7) Die Finanzabteilung der Universität ist bei Umdispositionsanträgen zu beteiligen, sofern diese Zuständigkeit gegeben ist. Im Falle der Angelegenheiten der UMG ist der Geschäftsbereich Finanzen soweit das Forschungscontrolling des Zentralbereichs Vorstand zu beteiligen. 
    (8) Bewilligt die DFG eine abweichende Zahl an Projekten im Sinne des § 1 Abs. 2, gilt die Ordnung in diesem Umfang als geändert, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung bedarf; die Änderung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 11  Schlussvorschrift
    (1) Die Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft; zugleich tritt die Ordnung des Sonderforschungsbereichs 889 „Cellular Mechanisms of Sensory Processing” in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2014 (Amtliche Mitteilungen I 29/2014 S. 867) außer Kraft.
    (2) Bei Inkrafttreten dieser Ordnung besteht  der Vorstand aus folgenden Mitgliedern:
    Prof. Dr. Tobias Moser (Sprecher)
    Prof. Dr. Martin Göpfert (Stellvertretender  Sprecher)
    Prof. Dr. Siegrid Löwel 
    Prof. Dr. Nils Brose 
    Prof. Dr. Carolin Wichman
    Prof. Dr. Alexander Gail
    Dr. Manuela Schmidt 
    Der Vorstand nach Satz 1 führt die Geschäfte bis längstens zum 01.04.2019 fort. Die Wahl eines neuen Vorstands ist bis spätestens zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 durchzuführen. Die Amtszeit des neu zu wählenden Vorstands nach Satz 3 endet mit Ablauf des 31.12.2022.



 
 